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StGB § 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konflikt*-lage

StGB § 219 Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konflikt*-lage

[ Auszug: (1) Die Beratung dient dem Schutz des ungeborenen Lebens. Sie hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermut ... ]